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Rechtliche Vorgaben-Landeswaldgesetz

Das Radfahren im Wald wird in Baden-Württemberg im § 37 des Landeswaldgesetzes rechtlich geregelt:

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. (…) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

(2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.

(3) (…) Das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 Meter Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden: die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. In Verdichtungsräumen, in Naturschutzgebieten, in Waldschutzgebieten und im Erholungswald ist das Reiten im Wald nur auf den dafür ausgewiesenen Waldwegen gestattet.

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